FG Nürnberg - Urteil vom 24.11.2009
2 K 694/07
Normen:
AO § 74;

Zur Haftung gemäß § 74 AO bei Zugehörigkeit des einem Unternehmen dienenden Gegenstandes (Erbbaurecht) zu einem Gesamthandsvermögen

FG Nürnberg, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 694/07

DRsp Nr. 2010/11570

Zur Haftung gemäß § 74 AO bei Zugehörigkeit des einem Unternehmen dienenden Gegenstandes (Erbbaurecht) zu einem Gesamthandsvermögen

1. Das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht erfüllt den Gegenstandsbegriff des § 74 AO. 2. Die in § 74 AO konzipierte Ausfallhaftung greift bereits dann ein, wenn eine wesentlich an einem Unternehmen beteiligte Person durch eine von ihrem Willen getragene Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes bei der Unternehmensführung mitwirkt, auch wenn der Gegenstand zu einem Gesamthandvermögen gehört.

Normenkette:

AO § 74;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Kläger als Eigentümer im Sinne von § 74 AO für Umsatzsteuerschulden der Firma X GmbH & Co. KG in Anspruch genommen hat.

Der Kläger war mit einem Gesellschaftsanteil von 37,5 % als Kommanditist an der Firma X GmbH & Co. KG beteiligt. Geschäftsführender Komplementär war die Firma A GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B , C , D , E und F , jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Der Kläger war nicht Geschäftsführer.