Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Kläger als Eigentümer im Sinne von § 74 AO für Umsatzsteuerschulden der Firma X GmbH & Co. KG in Anspruch genommen hat.
Der Kläger war mit einem Gesellschaftsanteil von 37,5 % als Kommanditist an der Firma X GmbH & Co. KG beteiligt. Geschäftsführender Komplementär war die Firma A GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B , C , D , E und F , jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Der Kläger war nicht Geschäftsführer.
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