FG Hamburg - Urteil vom 23.11.2010
2 K 58/10
Normen:
EStG § 7g Abs. 7;

Zur Konkretisierung der Investitionsabsicht bei wesentlicher Betriebserweiterung oder Betriebseröffnung

FG Hamburg, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 2 K 58/10

DRsp Nr. 2011/5736

Zur Konkretisierung der Investitionsabsicht bei wesentlicher Betriebserweiterung oder Betriebseröffnung

1. Die erhöhten Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht bei einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung sind dadurch gerechtfertigt, dass die Plausibilität nicht anhand eines erprobten Betriebskonzepts geprüft werden kann. Die verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter ist in diesen Fällen eine Möglichkeit, die Investitionsabsicht hinreichend zu konkretisieren. 2. Durch die von der Rechtsprechung vorgenommene Beschränkung der verbindlichen Bestellung auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen wird die Konkretisierung der Investitionsabsicht lediglich auf die wesentlichen Wirtschaftsgüter begrenzt. Daraus kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass auf eine Konkretisierung der Investitionsabsicht verzichtet werden kann bei für den Betrieb nicht wesentlichen Wirtschaftsgütern.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung einer Ansparrücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) streitig.