FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2002
3 K 1659/00
Normen:
AO § 162 ; AO § 159 Abs. 1 ; AO § 39 ; AO § 90 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 86

Zur Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 3 K 1659/00

DRsp Nr. 2003/11023

Zur Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen

Als Tatbestandsmerkmal des Steuertatbestandes "Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG " ist das Vorhandensein von Kapitalvermögen bei einem bestimmten Steuerpflichtigen keine Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 162 AO. Vielmehr muss mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können oder auf Grund einer Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen nicht festgestellt werden können, dass der Steuerpflichtige Kapitalvermögen besitzt, um überhaupt eine Schätzung vornehmen zu können.

Normenkette:

AO § 162 ; AO § 159 Abs. 1 ; AO § 39 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Diplomkaufmann und erzielt als Managementberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie als Professor für Management der Wirtschaftshochschule ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin, eine gelernte Bankkauffrau, ist als Geschäftsführerin einer GmbH nichtselbständig tätig. Darüber hinaus erzielten die Eheleute in den bzw. einzelnen Streitjahren weitere Einkünfte, u. a. aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.