FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2002
4 K 2835/01
Normen:
EStG § 3 Nr.11 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr.3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 769

Zur Steuerfreiheit von aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 4 K 2835/01

DRsp Nr. 2003/17412

Zur Steuerfreiheit von aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG

Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind als Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nur für denjenigen steuerfrei, dem sie bewilligt worden sind. Aus kommunalen Mitteln gewährte Beihilfen zur Deckung der Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes sind daher auch dann nicht steuerfrei, wenn auf Antrag der Eltern die Zahlung unmittelbar an die Betreuungsperson erfolgt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr.11 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr.3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob vereinnahmte Pflegegelder der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG unterliegen.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zunächst wurden sie durch den Beklagten entsprechend ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1998 mit den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlagt.