BFH - Urteil vom 14.12.2004
VIII R 81/03
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1676
BFH/NV 2005, 873
BFHE 209, 438
BStBl II 2005, 746
DStRE 2005, 1130
NJW 2005, 3232
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 27/99

Zur steuerlichen Behandlung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem; Besteuerung von Spekulationsgeschäften in 1988 und 1989 trotz Vollzugsdefizits; kein Anspruch auf fehlerhafte Gleichbehandlung; einkommensteuerliche Behandlung des Glattstellungsgeschäftes bei an amerikanischen Terminbörsen gehandelten Optionen

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen VIII R 81/03

DRsp Nr. 2005/2884

Zur steuerlichen Behandlung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem; Besteuerung von Spekulationsgeschäften in 1988 und 1989 trotz Vollzugsdefizits; kein Anspruch auf fehlerhafte Gleichbehandlung; einkommensteuerliche Behandlung des Glattstellungsgeschäftes bei an amerikanischen Terminbörsen gehandelten Optionen

»1. Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG oder § 23 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als des Leistungsempfängers bei objektiver Betrachtungsweise darstellt.2. Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem sog. Schneeballsystem, mit dem ihm vorgetäuscht wird, in seinem Auftrag und für seine Rechnung würden "Treasury-Bond-Optionen" erworben, so ist dieser von ihm angenommene Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen.3. Hätte der Kapitalanleger, der sich an dem Schneeballsystem beteiligt, erkannt, dass der Erwerb von "Treasury-Bond-Optionen" nur vorgetäuscht war, wären die im Rahmen des Schneeballsystems an ihn ausgezahlten Gewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;

Gründe: