FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2002
4 K 2257/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 11 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 163 Satz 1 2. Alt. ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 472
EFG 2003, 623

Zur steuerlichen Berücksichtigung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitslohn

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 4 K 2257/01

DRsp Nr. 2003/6685

Zur steuerlichen Berücksichtigung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitslohn

1. Erstattet der Arbeitnehmer ein irrtümlich überzahltes Gehalt zurück, so ist diese Rückzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres der Überzahlung einnahmenmindernd zu berücksichtigen. 2. Die Rückerstattung des überzahlten Arbeitslohns stellt ein rückwirkendes Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nur die tatsächlich für eine Beschäftigung geleisteten Einnahmen, so dass der Steuerpflichtige bei der Rückzahlung eines darüber hinausgehenden Gehalts, unabhängig von § 11 EStG, so gestellt werden muss, als ob er von Anfang an zutreffend besteuert worden wäre.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 11 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 163 Satz 1 2. Alt. ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Bruttoarbeitslohns des Klägers im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 1997.