FG Hessen - Urteil vom 27.07.2017
2 K 376/16
Normen:
EStG § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2018, 1449

Zur Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 N. 4 EStG

FG Hessen, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 2 K 376/16

DRsp Nr. 2018/8908

Zur Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 N. 4 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2;

Tatbestand

Dem Kläger zu 1 war von seinem Arbeitgeber am x.2012 fristlos gekündigt worden. Nach der Kündigung erhielt der Kläger im Jahr 2012 Arbeitslosengeld und Krankengeld.

Der Kläger zu 1 strengte nachfolgend einen Prozess beim Arbeitsgericht an, der mit einem Vergleich vom x.2013 vor dem Landesarbeitsgericht X abgeschlossen wurde. Hiernach musste der Arbeitgeber dem Kläger die Bruttomonatsvergütung i.H.v. 5420 € nachträglich abrechnen. Außerdem hatte der Kläger Anspruch auf eine Abfindung i.H.v. 30.000 €. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des gerichtlichen Vergleichs zum x.2013 für beendet erklärt.

Der ehemalige Arbeitgeber erstellte daraufhin Ende Januar 2013 monatliche Lohnabrechnungen für die Zeiträume März 2012 bis Januar 2013 und zahlte den hierbei errechneten Nettolohn per Banküberweisung am 31.1.2013 aus. Die Monate Februar bis März 2013 inklusive der vereinbarten Abfindung i.H.v. 30.000 € wurden am 17.4.2013 abgerechnet und im Laufe des Februar und März 2013 ausgezahlt. Die noch zu leistenden Lohnzahlungen für 2012 wurden mit den zu Unrecht geleisteten Krankengeldzahlungen und Arbeitslosengeldzahlungen verrechnet.