Zur Umsatzsteuerpflicht von gewerblichen Krankenhausbetreibern (§ 4 UStG)
BFH, vom 27.09.1993 - Aktenzeichen V B 31/92
DRsp Nr. 1997/8693
Zur Umsatzsteuerpflicht von gewerblichen Krankenhausbetreibern (§ 4UStG)
In § 4 Nr. 14 UStG hat der Gesetzgeber die Steuerfreiheit lediglich auf die Umsätze von Ärzten aus ihren ärztlichen Leistungen beschränkt. Die Krankenhausbetreiber sind nach § 4 Nr. 16 b UStG nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen das Entgelt bestimmte soziale Grenzen nicht überschreitet (vgl. § 67AO). Ärzte, die ein Krankenhaus betreiben, sind nur mit ihren ärztlichen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, und zwar auch dann, wenn das Krankenhaus nicht die vorgenannten Voraussetzungen des § 14 Nr. 16 b UStG erfüllt.
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