OLG Hamm - Urteil vom 22.08.2000
34 U 133/98
Normen:
BGB § 278 § 276 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 500
OLGReport-Hamm 2002, 105
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 546/96

Zur Zurechnung des Verschuldens von eingeschalteten Gesellschaften und Personen, denen alle Verhandlungen zum Vertrieb und Verkauf von Eigentumswohnungen durch den Eigentümer überlassen worden sind

OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2000 - Aktenzeichen 34 U 133/98

DRsp Nr. 2002/163

Zur Zurechnung des Verschuldens von eingeschalteten Gesellschaften und Personen, denen alle Verhandlungen zum Vertrieb und Verkauf von Eigentumswohnungen durch den Eigentümer überlassen worden sind

»1. Überläßt ein Eigentümer einer Vermittlungsgesellschaft und weiteren von dieser eingeschalteten Gesellschaften und Personen alle Verhandlungen zum Vertrieb und Verkauf von Eigentumswohnungen, muß er sich gemäß § 278 BGB unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung der konkreten Vermittlungstätigkeit deren Verhalten zurechnen lassen, auch wenn die Gesellschaft nur als Maklerin bzw. Vermittlerin tätig geworden ist. 2. Wer mit steuerlichen Vorteilen für den Kauf einer Immobilie wirbt, muß nicht nur Voraussetzungen, Hinderungsgründe und Ausmaß der Steuervorteile richtig und vollständig darstellen, sondern auch auf Risiken hinweisen, die sich aufgrund der bekannt gewordenen Haltung der Rechtsprechung und des Bundesfinanzministeriums für das Gelingen des angebotenen Steuermodells ergeben.«

Normenkette:

BGB § 278 § 276 ;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der, im Jahre 1984 als Anlageobjekte je eine Eigentumswohnung in Köln und Essen.