FG Bremen - Urteil vom 11.11.2015
1 K 91/13 (5)
Normen:
AStG 1972 § 15 Abs. 1 S. 1; AStG 1972 § 15 Abs. 2; AStG 1972 § 7 Abs. 1; AStG 1972 § 10 Abs. 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1; KStG § 1 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
IStR 2016, 584
ZEV 2016, 166

Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung aus der Beteiligung an einer inländischen vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 AStG nur bei Überschusserzielungsabsicht Prognosezeitraum für Überschusserzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Übertragung der Anteile an der Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft in einem Niedrigsteuerland

FG Bremen, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 1 K 91/13 (5)

DRsp Nr. 2016/82

Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung aus der Beteiligung an einer inländischen vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 AStG nur bei Überschusserzielungsabsicht Prognosezeitraum für Überschusserzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Übertragung der Anteile an der Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft in einem Niedrigsteuerland

Ist nach den Ergebnisprognosen für den Zeitraum der durch eine Familienstiftung beabsichtigten Vermögensnutzung keine positive Totalüberschussprognose möglich, ist ein negatives Einkommen aus der Stiftung nicht anzuerkennen, weil die Stiftung kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AStG 1972 § 15 Abs. 1 S. 1; AStG 1972 § 15 Abs. 2; AStG 1972 § 7 Abs. 1; AStG 1972 § 10 Abs. 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1; KStG § 1 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Zurechnung eines negativen Einkommens aus einer Familienstiftung mit Sitz in … nach § 15 AStG.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und aus privaten Veräußerungsgeschäften.