Die Einkommensteuer 2001 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 23.11.2010 unter Berücksichtigung eines Werbungskostenanteils an den Gesamtaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 60,86 % festgesetzt.
Die Einkommensteuer 2002 wird und Änderung des Einkommensteuerbescheids 2002 vom 18.4.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.5.2007 unter Berücksichtigung eines Werbungskostenanteils an den Gesamtaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe 52,07 % sowie von Werbungskosten zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit unter Berücksichtigung einer Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 14 km festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt.
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