OLG Koblenz, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 623/05
LG Mainz, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 248/03
Zurechnung des Fehlverhaltens einer Hilfsperson des Handelsvertreters
BGH, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 267/05
DRsp Nr. 2007/15877
Zurechnung des Fehlverhaltens einer Hilfsperson des Handelsvertreters
»a) Für den Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2HGB ist ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters erforderlich; das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter insoweit - anders als im Rahmen der Vorschrift des § 89a Abs. 1HGB - nicht nach § 278BGB zuzurechnen (im Anschluss an BGHZ 29, 275).b) Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428).«