FG Hessen - Urteil vom 14.11.2012
10 K 625/08
Normen:
KStG § 8b Abs. 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 182 Abs. 1; FGO § 67; AStG § 21 Abs. 18 S. 2; AStG § 15 Abs. 7 S. 2; AStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 3c Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 1011
DStRE 2013, 697

Zurechnung negativen Einkommens einer liechtensteinischen Familienstiftung

FG Hessen, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 10 K 625/08

DRsp Nr. 2013/13860

Zurechnung negativen Einkommens einer liechtensteinischen Familienstiftung

Das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung ist getrennt von dem Einkommen des Stifters nach den für juristische Personen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei sind Freibeträge, die nach deutschem Steuerrecht bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, nach den allgemeinen Regeln anzusetzen. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG vorgesehene Zurechnung findet erst im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens der Stiftung statt und bezieht sich nur auf jenes Einkommen, nicht aber auf die in ihm enthaltenen Einkünfte Gesondert festgestellt werden die Einkünfte auf der Ebene der Stiftung (vgl. § 10 AStG). Steuerliche Vergünstigungen oder Steuerbefreiungen, die sich allein aus der spezifischen Systematik der Besteuerung der Körperschaften ergeben, wie dies insbesondere für Steuerbefreiungen nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG gilt, bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt Für eine Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Zurechnungsverpflichteten ist kein Raum.