BFH - Urteil vom 14.12.1999
VIII R 49/98
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 3 Abs. 1, § 38 ;
Fundstellen:
BB 2000, 756
BFH/NV 2000, 790
BFHE 190, 428
BStBl II 2000, 341
DB 2000, 805
GmbHR 2000, 497
NZG 2000, 710
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Zurechnung von Beteiligungserträgen

BFH, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen VIII R 49/98

DRsp Nr. 2000/2698

Zurechnung von Beteiligungserträgen

»Der Senat hält für die Zeit bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1993 an seiner Rechtsprechung fest, dass die Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dem Veräußerer der Beteiligung auch dann zeitanteilig für die Dauer seiner Rechtsinhaberschaft zuzurechnen sind, wenn Anteilseigner im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses der Erwerber war.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 3 Abs. 1, § 38 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Ehegatten-- wurden für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum 1. Januar 1991 alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Mit Vertrag vom 8. April 1991 veräußerte er seine Geschäftsanteile "zum 31. Dezember 1990 mit Gewinnbezugsrecht ab 1. Januar 1991". Der Verkaufspreis betrug 3 040 000 DM. Daneben wurde vereinbart, dass der Bilanzgewinn zum 31. Dezember 1990 ausgeschüttet werden und dem Kläger zustehen solle. Demgemäß beschloss die GmbH am 10. Mai 1991 die Ausschüttung dieses Gewinns in Höhe von brutto 1 155 724 DM.