FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.05.2015
1 K 1674/13
Normen:
AO § 42; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR
DStRE 2017, 629

Zurechnung von Einkünften bei Zwischenschaltung einer Basisgesellschaft im niedrigbesteuernden Ausland Feststellungslast für das Vorliegen einer Steuerumgehung liegt beim FA

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 1 K 1674/13

DRsp Nr. 2015/16369

Zurechnung von Einkünften bei Zwischenschaltung einer Basisgesellschaft im niedrigbesteuernden Ausland Feststellungslast für das Vorliegen einer Steuerumgehung liegt beim FA

1. Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrigbesteuernden Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn für ihre Zwischenschaltung in bestimmte Rechtsgestaltungen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und wenn sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten. 2. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen von Umständen, welche die Annahme einer Steuerumgehung rechtfertigen, trifft das FA. 3. Steht fest, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und der ausländischen Basisgesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung besteht, muss dieser sich die der Basisgesellschaft zugeflossenen Einkünfte zurechnen lassen. Zur Feststellung der Einkunftsart müssen sich die Beteiligten dabei an den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen festhalten lassen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger an eine Schweizer Gesellschaft zugeflossene Beträge zuzurechnen sind.