BFH - Urteil vom 07.10.1997
VIII R 63/95
Normen:
EStG § 4 § 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1202

Zurechnung von Mieteraufbauten beim Vermieter oder Mieter?

BFH, Urteil vom 07.10.1997 - Aktenzeichen VIII R 63/95

DRsp Nr. 1998/17391

Zurechnung von Mieteraufbauten beim Vermieter oder Mieter?

Mieteraufbauten auf dem Grundstück des Vermieters sind dem Mieter auch dann zuzurechnen, wenn dieser dem Vermieter die Aufbauten nach Ablauf des Mietvertrags entschädigungslos überlassen muß, aufgrund des Abschlusses mehrerer aufeinanderfolgender Mietverträge jedoch davon ausgegangen werden kann, daß dem Mieter nach dem Gesamtplan der Vertragsparteien die Nutzung der von ihm erstellten Aufbauten bis zur Erschöpfung der wirtschaftlichen Substanz zustehen soll.

Normenkette:

EStG § 4 § 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Seit dem 20. Oktober 1983 waren die Kläger zu je 50 v.H. an der GbR sowie an der A-GmbH beteiligt.