FG Münster - Urteil vom 24.11.2000
5 K 5966/97 E, G; 5 K 8308/97 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; AO (1977) § 42 ;

Zurechnung von Objekten einer beherrschten Kapitalgesellschaft

FG Münster, Urteil vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 5 K 5966/97 E, G; 5 K 8308/97 E

DRsp Nr. 2001/7178

Zurechnung von Objekten einer beherrschten Kapitalgesellschaft

1. Bei der Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels sind dem Steuerpflichtigen im Rahmen der 3-Objekt-Grenze auch Objekte einer von ihm als Alleingesellschafter rechtlich und tatsächlich beherrschten Kapitalgesellschaft zuzurechnen.2. Verwirklicht der Alleingesellschafter absprachegemäß weitere Merkmale des steuerbaren Tatbestands und beherrscht er über die Gestaltung und Ausführung des Gesamtplans den Geschehensablauf und hat er ferner teil an dem wirtschaftlichen Erfolg des Handelns mit Grundstücken über das vom Dritten zu zahlende Entgelt, ist eine gewerbliche Tätigkeit des Alleingesellschafters aufgrund mittelbarer Tatbestandsverwirklichung gegeben, weil die Zwischenschaltung der GmbH mangels wirtschaftlich vernünftiger Gründe "nur formal" und damit gestaltungsmißbräuchlich und steuerlich unbeachtlich i.S. von § 42 AO ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; AO (1977) § 42 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist ob der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.

Der Kläger ist Dipl.-Ing. und war in den Streitjahren (1992 und 1994) Geschäftsführer und (seit 1987) auch alleiniger Anteilseigner einer Hausverwaltungs-GmbH (im folgenden: GmbH).