I.
Streitig ist ob der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.
Der Kläger ist Dipl.-Ing. und war in den Streitjahren (1992 und 1994) Geschäftsführer und (seit 1987) auch alleiniger Anteilseigner einer Hausverwaltungs-GmbH (im folgenden: GmbH).
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