Der Kläger beriet den Beklagten, der Inhaber eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ist, in der Zeit von Oktober 1977 bis Anfang 1985 als Steuerberater, erledigte die Buchführung und erstellte die Bilanzen. Er rechnete seine Leistungen seit 1979 jährlich ab und stellte dazu jeweils im Herbst des folgenden Jahres entsprechende Rechnungen aus (vgl. zuletzt die Rechnungen vom 28. Oktober 1983 und 10. Oktober 1984 für die Jahre 1982 und 1983).
Mit Rechnungen vom 20. Dezember 1984, 23. April und 21. Mai 1985 forderte der Kläger vom Beklagten Gebühren für verschiedene Tätigkeiten in den Jahren 1983, 1984 und 1985. Die Berechtigung dieser Forderungen ist zwischen den Parteien umstritten.
Auf die Zahlungsklage des Klägers hat der Beklagte Widerklage auf Herausgabe bestimmter Unterlagen erhoben. Nach teilweiser Erledigung der Widerklage hat der Beklagte beantragt, den Kläger zu verurteilen, folgende Unterlagen herauszugeben:
a) Journal 12/84
b) DATEV Buchführung 1984,
c) Hauptabschlußübersicht 1983 (in Kopie)
d) Umbuchung 1983,
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|