BGH - Urteil vom 17.02.1988
IVa ZR 262/86
Normen:
StBerG § 66 ;
Fundstellen:
BB 1988, 656
BGHR BGB § 273 Abs. 1 Steuerberater 1
BGHR StBerG § 66 Steuerberater 1
DB 1988, 907
DRsp I(125)320c-d
MDR 1988, 652
NJW 1988, 2607
WM 1988, 627
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an eigenen Arbeitsergebnissen

BGH, Urteil vom 17.02.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 262/86

DRsp Nr. 1992/2641

Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an eigenen Arbeitsergebnissen

»Zum Recht des Steuerberaters aus § 273 BGB, Arbeitsergebnisse (hier: eine Hauptabschlußübersicht), die nach dem Steuerberatervertrag an den Mandanten herauszugeben sind, wegen fälliger Gebührenforderungen zurückzubehalten.«

Normenkette:

StBerG § 66 ;

Tatbestand:

Der Kläger beriet den Beklagten, der Inhaber eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ist, in der Zeit von Oktober 1977 bis Anfang 1985 als Steuerberater, erledigte die Buchführung und erstellte die Bilanzen. Er rechnete seine Leistungen seit 1979 jährlich ab und stellte dazu jeweils im Herbst des folgenden Jahres entsprechende Rechnungen aus (vgl. zuletzt die Rechnungen vom 28. Oktober 1983 und 10. Oktober 1984 für die Jahre 1982 und 1983).

Mit Rechnungen vom 20. Dezember 1984, 23. April und 21. Mai 1985 forderte der Kläger vom Beklagten Gebühren für verschiedene Tätigkeiten in den Jahren 1983, 1984 und 1985. Die Berechtigung dieser Forderungen ist zwischen den Parteien umstritten.

Auf die Zahlungsklage des Klägers hat der Beklagte Widerklage auf Herausgabe bestimmter Unterlagen erhoben. Nach teilweiser Erledigung der Widerklage hat der Beklagte beantragt, den Kläger zu verurteilen, folgende Unterlagen herauszugeben:

a) Journal 12/84

b) DATEV Buchführung 1984,

c) Hauptabschlußübersicht 1983 (in Kopie)

d) Umbuchung 1983,