BFH - Beschluß vom 26.10.1998
I R 22/98
Normen:
FGO § 6 Abs. 1, § 126 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 95
BFH/NV 1999, 419
BFHE 187, 206
BStBl II 1999, 60
DB 1999, 515
DStZ 1999, 259
DStZ 1999, 383
NVwZ-RR 1999, 543
Vorinstanzen:
FG Köln,

Zurückverweisung bei Einzelrichter-Entscheidung

BFH, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen I R 22/98

DRsp Nr. 1999/380

Zurückverweisung bei Einzelrichter-Entscheidung

»1. Hat der BFH einen vom Einzelrichter entschiedenen Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen, so ist im zweiten Rechtsgang ohne weiteres erneut der Einzelrichter zuständig. 2. Wird der Einzelrichter erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so wird sein geschäftsplanmäßiger Vertreter als Einzelrichter für das Verfahren zuständig. Das gilt auch dann, wenn in dem ursprünglichen Übertragungsbeschluß der Einzelrichter namentlich benannt war.«

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1, § 126 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht durch den Einzelrichter entschieden hat.