OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2023
6 W 19/23
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 1 S. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 68; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2; ZPO § 572 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 2059
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 22/21

Zurückverweisung eines Kostenfestsetzungsverfahrens an den zuständigen Rechtspfleger der VorinstanzBestimmung des Streitwerts bei teilweiser Klagerücknahme vor KlagezustellungZulässigkeit einer zeitlich gestaffelter StreitwertfestsetzungAbgrenzung von Streitwertbeschwerde und Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 6 W 19/23

DRsp Nr. 2023/4317

Zurückverweisung eines Kostenfestsetzungsverfahrens an den zuständigen Rechtspfleger der Vorinstanz Bestimmung des Streitwerts bei teilweiser Klagerücknahme vor Klagezustellung Zulässigkeit einer zeitlich gestaffelter Streitwertfestsetzung Abgrenzung von Streitwertbeschwerde und Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG

Für die Gerichtskosten ist ein einheitlicher Streitwert zu bilden. Hiervon getrennt ist eine Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu betrachten, die nur die Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung darstellt. Soweit hierüber noch gar nicht entschieden ist, ist eine Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren zunächst an den zuständigen Rechtspfleger der Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Erklärung einer Partei, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nur dann zu prüfen, wenn eindeutige objektive Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen.

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 24.02.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 16.02.2023 wird das Kostenfestsetzungsverfahren ausgesetzt und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens nach Verfahrensfortsetzung an das Landgericht Potsdam - Rechtspfleger - zurückverwiesen.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 1 S. 1;