BFH - Beschluss vom 25.09.2017
VI B 25/17
Normen:
§ 35a Abs 2 S 1 EStG 2009; § 35a Abs 4 S 1 EStG 2009; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; EStG VZ 2013; EStG VZ 2014;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 39
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 902/16

Zurückweisung de Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung des Ausführens von Hunden als haushaltsnahe Dienstleistung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.09.2017 - Aktenzeichen VI B 25/17

DRsp Nr. 2017/16680

Zurückweisung de Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung des Ausführens von Hunden als haushaltsnahe Dienstleistung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG "in einem... Haushalt des Steuerpflichtigen" erbracht werden. 2. NV: Hiernach wird die haushaltsnahe Dienstleistung "in" einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen. 3. NV: Das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes kann eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen (Anschluss an Senatsurteil vom 3. September 2015 VI R 13/15, BFHE 251, 15, BStBl II 2016, 47, und BMF-Schreiben vom 9. November 2016, BStBl I 2016, 1213).

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 2017 12 K 902/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

§ 35a Abs 2 S 1 EStG 2009; § 35a Abs 4 S 1 EStG 2009; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; EStG VZ 2013; EStG VZ 2014;

Gründe