BVerfG - Beschluss vom 31.07.2008
2 BvR 274/03
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 95/99
FG Nürnberg, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen VI 212/1999
BFH, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen XI R 41/99
FG Nürnberg, vom 21.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen VI 82/1999

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 274/03

DRsp Nr. 2009/23828

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

Gründe

Das Bundesverfassungsgericht ordnete in seinem Beschluss vom 25. Februar 2008 - 2 BvR 274/03 und 2 BvR 937/03 - an, dass die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführern die Hälfte der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten hat.

Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer zu 1. die Erstattung der Hälfte des Verdienstausfalls aus seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der ihm aufgrund der zeitaufwendigen Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde entstanden sei.

Die Erstattung des insoweit insgesamt geltend gemachten Verdienstausfalls in Höhe von 1.502,50 EUR wurde von der Rechtspflegerin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juni 2008 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er im Wesentlichen seine Einwendungen aus dem Kostenfestsetzungsverfahren wiederholt und den ihm entstandenen Schaden nur noch in Höhe von 1.382,50 EUR geltend macht. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.