Die Erinnerung des Antragstellers vom 14. September 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 12. Januar 2021 (Kostenrechnung vom 28. Januar 2021, Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I.
1. Das Schreiben des Antragstellers vom 14. September 2021 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
II.
1. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).
2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.
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