BGH - Beschluss vom 09.06.2022
I ZB 28/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 4/22

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen I ZB 28/22

DRsp Nr. 2022/9837

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 2022 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2022 das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2022 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind von der Antragstellerin mit der Kostenrechnung vom 30. Mai 2022 zum Kassenzeichen XXX erhoben worden.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Eingabe vom 4. Juni 2022. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Antragstellerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.