BVerwG - Beschluss vom 21.01.2022
3 KSt 3.21 (3 B 2.21)
Normen:
GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2;

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung

BVerwG, Beschluss vom 21.01.2022 - Aktenzeichen 3 KSt 3.21 (3 B 2.21)

DRsp Nr. 2022/4277

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 1. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2;

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 2. Juni 2021, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 1. Juni 2021 im Verfahren 3 B 2.21 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 66 € erhoben werden.

Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479), bleibt ohne Erfolg.

Die Kostenrechnung ist im Verfahren BVerwG 3 B 2.21 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2021 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2021 im Verfahren VGH 11 ZB 20.2963 verworfen und dem Kläger, der dieses Rechtsmittel erfolglos eingelegt hatte, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.