Die weitere Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.
Der Antragsteller will die Vollstreckung der Kostenforderung von 60 € verhindern, die durch Kostenansatz der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2017 gegen ihn festgesetzt worden ist. Der Kostenansatz beruht auf der Kostenentscheidung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2017 -
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