BFH - Beschluss vom 11.08.2023
VI B 74/22
Normen:
FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d, § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4; StBerG § 86d Abs. 1 und 6, § 157e;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1221
DStRE 2023, 1332
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 209/21

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig wegen unterbliebener Übermittlung als elektronisches DokumentBegriff der vorübergehenden technischen Störung im Sinne von § 52d S. 3 FGO

BFH, Beschluss vom 11.08.2023 - Aktenzeichen VI B 74/22

DRsp Nr. 2023/10960

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig wegen unterbliebener Übermittlung als elektronisches Dokument Begriff der vorübergehenden technischen Störung im Sinne von § 52d S. 3 FGO

1. NV: Für Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind.2. NV: Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO liegt nicht vor, wenn ein zur Verfügung stehender sicherer Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.09.2022 - 4 K 209/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d, § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4; StBerG § 86d Abs. 1 und 6, § 157e;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben es bereits versäumt, die Beschwerde innerhalb der dafür bestimmten Frist in der seit dem 01.01.2023 geltenden Form zu begründen (unter 1.). Da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist, kann dahinstehen, ob den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der () zu gewähren ist (unter 2.).