Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.09.2022 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben es bereits versäumt, die Beschwerde innerhalb der dafür bestimmten Frist in der seit dem 01.01.2023 geltenden Form zu begründen (unter 1.). Da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist, kann dahinstehen, ob den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der () zu gewähren ist (unter 2.).
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