BFH - Beschluss vom 14.01.2021
X B 25/20
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5; AO § 162 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 229
BB 2021, 917
BB 2022, 49
BFH/NV 2021, 680
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4198/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Voraussetzungen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mangels Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen X B 25/20

DRsp Nr. 2021/5560

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Voraussetzungen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mangels Verletzung der Sachaufklärungspflicht

NV: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage zulässig ist, ist wie die Bestimmung der maßgeblichen Schätzungskriterien eine rechtliche Beurteilung. Diese obliegt dem FG, so dass hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht in Betracht kommen dürfte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.01.2020 – 4 K 4198/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5; AO § 162 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr 2010 ein Taxiunternehmen mit 30 Taxen. Den Gewinn für diesen Gewerbebetrieb ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).