BFH - Beschluss vom 07.04.2021
XI B 53/20
Normen:
EStG § 5 Abs. 4a; HGB § 249; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 2481
BB 2022, 44
BFH/NV 2021, 1062
DStZ 2021, 689
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 104/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die ertragsteuerlichen Behandlungen von Vorauszahlungen für zukünftige Grabpflege an eine Friedhofsgärtnerei mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen XI B 53/20

DRsp Nr. 2021/10417

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die ertragsteuerlichen Behandlungen von Vorauszahlungen für zukünftige Grabpflege an eine Friedhofsgärtnerei mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Mit der Annahme, dass eine Friedhofsgärtnerei für Zahlungen, die Kunden für zukünftige Grabpflegeleistungen geleistet haben, in ihrer Bilanz - erhaltene Anzahlungen zu passivieren habe, soweit Zahlungen von noch nicht verstorbenen Kunden für zukünftige eigene Grabstellen geleistet worden seien, - für die übrigen Verpflichtungen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten über die verbleibende Restlaufzeit der Verpflichtungen zu bilden habe, - zukünftige Kostensteigerungen bei der Berechnung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens nicht zu berücksichtigen seien und - eine pauschale Verzinsung von 6 % p.a. für sämtliche Kundenguthaben nicht zu berücksichtigen sei, wenn die Entstehung des Anspruchs der Kunden auf Zahlung von Zinsen nicht hinreichend nachgewiesen sei, weicht ein FG nicht vom BFH-Urteil vom 21.06.2001 – V R 80/99 (BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810) ab.

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009) gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 27.08.2020 – 1 K 104/17 (3) wird als unzulässig verworfen.
2.