BFH - Beschluss vom 25.05.2021
II B 87/20
Normen:
GrEStG § 3 Nrn. 2 und 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1208
DStZ 2021, 837
FamRB 2022, 2
FamRZ 2021, 1577
ZEV 2021, 600
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1100/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Grundstücks unter Abkömmlingen des Schenkers mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen II B 87/20

DRsp Nr. 2021/11918

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Grundstücks unter Abkömmlingen des Schenkers mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Wendet ein Schenker einen Grundstücksanteil zunächst einem Abkömmling zu, ist der anschließende Erwerb des Grundstücksanteils durch einen anderen Abkömmling nicht aufgrund einer Zusammenschau von § 3 Nrn. 2 und 3 GrEStG steuerbefreit, unabhängig davon, ob eine entsprechende Auflage bestand. 2. NV: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG ist auf die Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften, die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entstanden sind, nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.11.2020 – 4 K 1100/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nrn. 2 und 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist, soweit sie die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt, unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.