BFH - Beschluss vom 08.10.2021
IX B 48/21
Normen:
FGO § 56 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 122 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 13
BFH/NV 2022, 4
FamRZ 2022, 36
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1932/20

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Versäumung der Klagefrist bei Zustellung der Einspruchsentscheidung an den für den Steuerpflichtigen ohne Vorlage einer Vollmacht auftretenden Verfahrensbevollmächtigten mangels Darlegung eines Divergenzfalls und mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.10.2021 - Aktenzeichen IX B 48/21

DRsp Nr. 2021/16578

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Versäumung der Klagefrist bei Zustellung der Einspruchsentscheidung an den für den Steuerpflichtigen ohne Vorlage einer Vollmacht auftretenden Verfahrensbevollmächtigten mangels Darlegung eines Divergenzfalls und mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Liegt keine schriftliche Empfangsvollmacht vor, ist der Prozessbevollmächtigte aber für den Kläger im Veranlagungs- bzw. Einspruchserfahren aufgetreten, lässt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten regelmäßig keinen Ermessensfehler des FA erkennen. 2. NV: Es gehört zu den (nicht delegierbaren) Aufgaben des Rechtsanwalts, bei der Bearbeitung der Sache den Ablauf der Klagefrist zu prüfen. Dabei darf ein Prozessbevollmächtigter sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen, sondern hat zu prüfen, ob das dort angegebene Datum mit dem vom Zusteller auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt. Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und dem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Wiedervorlage der Sache zur Prüfung der Frist mit vorzulegen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor