BFH - Beschluss vom 23.12.2013
III B 34/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 486
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 112/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff des groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen III B 34/13

DRsp Nr. 2014/2767

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff des groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Der Begriff des groben Verschuldens im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist höchstrichterlich hinreichend geklärt. Ob der Kindergeldberechtigte grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine Tatfrage, die das FG als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen hat.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist bei erheblichen Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet und daher mit Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob den Steuerpflichtigen beim nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) unabhängig von seinem Verhalten während des Verwaltungsverfahrens immer ein grobes Verschulden trifft, wenn die Rechtsmittelfrist gegen den zu ändernden Bescheid versäumt wurde, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und kann die Zulassung der Revision somit nicht rechtfertigen.