Die Beschwerde ist bei erheblichen Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet und daher mit Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob den Steuerpflichtigen beim nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) unabhängig von seinem Verhalten während des Verwaltungsverfahrens immer ein grobes Verschulden trifft, wenn die Rechtsmittelfrist gegen den zu ändernden Bescheid versäumt wurde, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und kann die Zulassung der Revision somit nicht rechtfertigen.
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