BFH - Beschluss vom 09.06.2021
I B 60/20
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 50d Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1481
IStR 2021, 762
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 140/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen an ausländische Anteilseigner mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen I B 60/20

DRsp Nr. 2021/15933

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen an ausländische Anteilseigner mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Beschluss GS vom 14.06.2018 – C–440/17, EU:C:2018:437, HFR 2019, 615) geklärt, dass § 50d Abs. 3 EStG auch bei Vorliegen einer sog. Mäanderstruktur unionsrechtswidrig und deshalb in Form der Eröffnung der Möglichkeit des Gegenbeweises über einen fehlenden Regelungsmissbrauch im Einzelfall geltungserhaltend zu reduzieren ist. 2. NV: Es ist offensichtlich und nicht klärungsbedürftig, dass es für den Gegenbeweis zunächst ausreichend ist, wenn der Steuerpflichtige auf die hypothetische Anrechnungsmöglichkeit des mittelbaren Anteilseigners verweist. Das BZSt kann dies ggf. durch begründete gegenläufige Indizien entkräften.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.06.2020 – 2 K 140/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 50d Abs. 3;

Gründe

I.