BFH - Beschluss vom 08.11.2012
VI B 86/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 371
FamRZ 2013, 380
FuR 2013, 334
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 221/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Kindergeldanspruch während einer Inhaftierung des Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen VI B 86/12

DRsp Nr. 2013/647

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Kindergeldanspruch während einer Inhaftierung des Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die strafrechtliche Unterbringung lässt den Kindergeldanspruch entfallen. In diesem Fall ist eine Behinderung des Kindes nicht ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.