BFH - Beschluss vom 12.11.2013
VI B 87/13
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 334
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 223/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts von Aktienoptionen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen VI B 87/13

DRsp Nr. 2014/267

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts von Aktienoptionen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Rechtsfrage, ob bei der Bemessung des gemeinen Werts von Aktienoptionen der konkrete Bewertungszeitpunkt offen gelassen und bei der Bewertung lediglich auf eine Zeitspanne von ca. 10 Tagen abgestellt werden kann, ist nicht klärungsbedürftig.

Der einkommensteuerrechtlich maßgebliche Zuflusszeitpunkt des aus einer Option stammenden Vorteils bestimmt sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Verwertung des Rechts. Das ist im Falle der Optionsausübung regelmäßig der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien, nämlich der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers. Soweit der Arbeitnehmer über das Optionsrecht anderweitig verfügt, ist der Vorteil aus der Verwertung dieses Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber (Tag genau) zu erfassen, nämlich im Zeitpunkt der Übertragung des Rechts.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ Abs. Nr. der -- --) zu.