BFH - Beschluss vom 22.11.2013
X B 35/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1469/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Nachweis der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 22.11.2013 - Aktenzeichen X B 35/13

DRsp Nr. 2014/9193

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Nachweis der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. Die Rüge, das angefochtene Urteil verstoße gegen BFH-Urteile vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen, solange konkrete Divergenzentscheidungen nicht benannt werden. 2. Auch mit der Rüge, das Finanzgericht habe die Aussage eines Zeugen nicht richtig bewertet, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, da insoweit lediglich die eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht an die Stelle derjenigen des Finanzgerichts gesetzt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I. Das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2004 wird gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt und an den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs (BFH) für 2013 dafür zuständigen XI. Senat des BFH abgegeben.

II.

Im Hinblick auf die Einkommensteuer 2004 hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Teils entspricht die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO; teils ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.