BFH - Beschluss vom 13.12.2012
X B 211/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 10c Abs. 2 a.F.;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 546
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1343/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen vor dem Veranlagungsjahr 2010 mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.12.2012 - Aktenzeichen X B 211/11

DRsp Nr. 2013/2324

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen vor dem Veranlagungsjahr 2010 mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Rechtsfrage, ob § 10c Abs. 2 EStG a.F. die Steuerpflichtigen benachteiligt, die keine Arbeitnehmer sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie betrifft ausgelaufenes Recht und stellt sich auch nicht im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG i.d.F. nach Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung.

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO besteht in der Regel nicht, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 10c Abs. 2 a.F.;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls nicht vor.