BFH - Beschluss vom 15.12.2015
VII B 176/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 47 Abs. 3 S. 2; StBerG § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 595
DStR 2016, 1391
DStRE 2016, 1151
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2662/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Steuerberater mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen VII B 176/14

DRsp Nr. 2016/3461

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Steuerberater mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Dass bereits die Beibehaltung der Bestellung als Wirtschaftsprüfer und die damit verbundenen Möglichkeit der Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ausreicht, um die Fortführung des Titels "Steuerberater" gemäß § 47 Abs. 3 StBerG widerrufen zu können, steht nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass der Berufsangehörige für eine Fortführung des Titels gemäß § 47 Abs. 2 StBerG in keiner Weise mehr beruflich tätig sein darf und sich vollständig in sein Privatleben zurückgezogen haben muss.

Die Frage, ob die Steuerberaterkammer berechtigt ist, die nach Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater erteilte Erlaubnis zur weiteren Führung der Bezeichnung "Steuerberater" zu widerrufen, wenn der ehemalige Steuerberater noch als Wirtschaftsprüfer zugelassen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Der Hinweis auf die Maßgeblichkeit für eine abstrakte Zahl von Berufsangehörigen und die fehlende höchstrichterliche Klärung reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. November 2014 13 K 2662/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.