BFH - Beschluss vom 15.11.2012
III B 105/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 240
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13143/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Zeitpunkt der Fertigstellung von Investitionen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen III B 105/12

DRsp Nr. 2012/23318

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Zeitpunkt der Fertigstellung von Investitionen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz zuzulassen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe Rechtsfragen betreffen, die das FG zwar angesprochen hat, die sich jedoch aufgrund der Tatsachenfeststellungen letztlich nicht stellen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, soweit sie überhaupt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wurden.