I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mangels Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Bescheid vom 1. Juli 2009 die Besteuerungsgrundlagen. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN). Mit Bescheid vom 11. August 2010 hob das FA den VdN auf. Die Kläger reichten am 29. Oktober 2010 ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ein. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung lehnte das FA mit Bescheid vom 2. November 2010 ab. Der Einspruch der Kläger, mit dem sie geltend machten, sie hätten den Bescheid vom 11. August 2010 nicht erhalten, hatte keinen Erfolg.
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