BFH - Beschluss vom 05.12.2013
X B 262/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 485
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 779/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Zugang eines Steuerbescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.12.2013 - Aktenzeichen X B 262/12

DRsp Nr. 2014/2272

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Zugang eines Steuerbescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Soweit aufgrund des Auszugs aus der Überwachungsdatenbank wie auch dem sog. Troubleticket davon auszugehen ist, dass eine Sendung ohne Störung durchgelaufen und einer von zwei Verwaltungsakten dem Steuerpflichtigen zugegangen ist, wird dies auch für den anderen Verwaltungsakt gelten, wenn dieser die Codierung neben dem Adressfeld enthalten muss.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mangels Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Bescheid vom 1. Juli 2009 die Besteuerungsgrundlagen. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN). Mit Bescheid vom 11. August 2010 hob das FA den VdN auf. Die Kläger reichten am 29. Oktober 2010 ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ein. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung lehnte das FA mit Bescheid vom 2. November 2010 ab. Der Einspruch der Kläger, mit dem sie geltend machten, sie hätten den Bescheid vom 11. August 2010 nicht erhalten, hatte keinen Erfolg.