BFH - Beschluss vom 28.09.2012
VIII B 77/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 217
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3856/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 28.09.2012 - Aktenzeichen VIII B 77/12

DRsp Nr. 2013/165

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. NV: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. 2. NV: Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die Tätigkeit des Klägers der eines Informatikingenieurs entspricht, ist eine untaugliches Beweismittel, wenn die zu beurteilende Tätigkeit im Einzelnen nicht festgestellt werden und das Gericht dem Sachverständigen deshalb die notwendigen Anknüpfungstatsachen für die Erstattung eines Gutachtens nicht vorgeben kann.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt wegen Untauglichkeit des Beweismittels nicht in Betracht, wenn die notwendigen Anknüpfungstatsachen für die Erstattung eines Gutachtens in der Beweisaufnahme nicht hervorgetreten sind.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revisionszulassungsgründe der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bzw. eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sind nicht gegeben.