BFH - Beschluss vom 18.11.2013
X B 82/12
Normen:
AO § 378 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 292
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5260/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von Leichtfertigkeit und grober Fahrlässigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen X B 82/12

DRsp Nr. 2014/274

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von Leichtfertigkeit und grober Fahrlässigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: "Leichtfertigkeit" i.S. von § 378 AO setzt einen erheblichen Grad von Fahrlässigkeit voraus, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt.

Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Merkmal der Leichtfertigkeit i.S. von § 378 Abs. 1 AO einen erheblichen Grad von Fahrlässigkeit erfordert, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt.

Normenkette:

AO § 378 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.