BFH - Beschluss vom 02.12.2013
III B 71/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; AO § 171 Abs. 5 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 570
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 106/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 5 S. 1 AO mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen III B 71/13

DRsp Nr. 2014/2751

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 5 S. 1 AO mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. NV: Folgt das FG nicht dem Vortrag, die Geschäftsführungsbefugnis des Klägers für eine GmbH & Co. KG sei erloschen, ohne dass es darüber Beweis erhoben hat, so ist darin keine Überraschungsentscheidung zu sehen, wenn der Kläger keine Nachweise vorgelegt hat, obwohl ihm dies aufgrund der Beweisnähe ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre. 2. NV: Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO greift nicht bei der Änderung eines Bescheids nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO. 3. NV: Für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO bei Steuern, die eine GmbH betreffen, genügen Ermittlungen gegen den alleinigen GmbH-Gesellschafter.

1. Ermittlungen gegen den alleinigen Gesellschafter einer GmbH genügen, um eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO für Steuern herbei zu führen, welche die GmbH betreffen (BFH – VIII B 2/10 – 15.06.2010). 2. Es stellt keine Überraschungsentscheidung und damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Finanzgericht Tatsachenvortrag des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt, weil er keine diesen untermauernden Unterlagen vorgelegt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; AO § 171 Abs. 5 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. ;