BFH - Beschluss vom 08.04.2021
VIII B 86/20
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 683
BB 2021, 1684
BFH/NV 2021, 1068
NJW 2021, 2311
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 164/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Blindenführhund mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen VIII B 86/20

DRsp Nr. 2021/10422

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Blindenführhund mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ob Aufwendungen für einen Blindenführhund, der einer als Rechtsanwältin in der Kanzlei des Ehemanns tätigen Steuerpflichtigen auch die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Mandantenbesprechungen für die Kanzlei ermöglicht, Betriebsausgaben der Kanzlei sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und betrifft keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.07.2020 – 5 K 164/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.