BFH - Beschluss vom 14.12.2012
VI B 134/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 558
NZA 2013, 608
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 862/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers eines Universitätsprofessors mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen VI B 134/12

DRsp Nr. 2013/3288

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers eines Universitätsprofessors mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, richtet sich grundsätzlich danach, ob unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dort das qualitativ für die steuerbare Tätigkeit Typische ausgeübt wird.

Bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, weil das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, in der Universität stattfinden muss. Selbst eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers bewirkt keine Verlagerung des Mittelpunkts. Dass der Hochschullehrer geltend macht, dass er in seinem häuslichen Arbeitszimmer und nicht in seinem Arbeitszimmer in der Universität die Literatur vorhalte, die er für seine Forschungsarbeiten und zur Vorbereitung seiner Lehrtätigkeit benötige, ist dabei ohne Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe