BFH - Beschluss vom 12.09.2019
IX B 41/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. Alternative;
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3298/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für die Anschaffung eines Mietobjekts als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX B 41/19

DRsp Nr. 2020/756

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für die Anschaffung eines Mietobjekts als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Rechtsfrage, ob Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn bei der späteren Veräußerung des Mietobjekts der Veräußerungserlös verzinslich gestundet wird, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist bereits höchstrichterlich geklärt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.02.2019 - 8 K 3298/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. Alternative;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO, dazu unter 2.) geboten.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.