BFH - Beschluss vom 25.10.2012
X B 73/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 174;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 179
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 182/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

BFH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen X B 73/12

DRsp Nr. 2012/23701

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

NV: Ein rechtmäßiger Steuerbescheid kann nicht nach § 174 AO geändert oder aufgehoben werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 174;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.