BFH - Beschluss vom 19.10.2012
III B 40/12
Normen:
EStG § 7g; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 222
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 623/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung von Ansparabschreibungen mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

BFH, Beschluss vom 19.10.2012 - Aktenzeichen III B 40/12

DRsp Nr. 2012/23700

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung von Ansparabschreibungen mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

1. NV: Wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen des Vorliegens einer greifbar gesetzwidrigen oder willkürlichen Entscheidung begehrt, genügt der Antragsteller den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, wenn er lediglich geltend macht, das Finanzgericht habe seiner Ansicht nach unzutreffende Würdigungen und Wertungen vorgenommen. 2. NV: Wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die Zulassung der Revision wegen des Vorliegens einer die Verletzung des rechtlichen Gehörs beinhaltenden Überraschungsentscheidung begehrt, genügt der Antragsteller den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, wenn er nur geltend macht, er sei über den Ausgang des Verfahrens überrascht gewesen, ohne dabei vorzutragen, zu welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten er sich im Verlauf des Prozesses trotz der Vertretung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten nicht habe äußern können.

Normenkette:

EStG § 7g; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe