BFH - Beschluss vom 17.11.2022
IX B 82/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 155; ZPO § 295;
Fundstellen:
BB 2023, 360
BFH/NV 2023, 141
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14043/20

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen IX B 82/21

DRsp Nr. 2022/17602

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten —abstrakt beantwortbaren— Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/ klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. 2. NV: Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das FG verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

3. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage. Allein die Darlegung einer abweichenden Rechtsansicht des Beschwerdeführers reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.11.2021 – 14 K 14043/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;