BFH - Beschluss vom 04.12.2013
X B 155/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 79
BFH/NV 2014, 294
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 416/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines Verwaltungsakts mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen X B 155/12

DRsp Nr. 2014/1733

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines Verwaltungsakts mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ein Verwaltungsakt ist noch mithilfe automatischer Einrichtungen i.S. des § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO erlassen, wenn er zunächst mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird und die Behörde nachträglich nur unwesentliche maschinenschriftliche oder handschriftliche Änderungen vornimmt. 2. NV: Wird geltend gemacht, ein einzelner staatlicher Hoheitsakt, z.B. ein Urteil, verletze ein Grundrecht des Beteiligten, fehlt es --im Unterschied zur substantiiert geltend gemachten Verfassungswidrigkeit einer Norm-- grundsätzlich an der Breitenwirkung der mit der Revisionszulassung erstrebten obergerichtlichen Entscheidung.

Das Fehlen der Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten unter einem nicht formularmäßigen oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenden Steuerbescheid führt nicht zur Nichtigkeit des Bescheides.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe